Satzung

Satzung

Satzung für die Vereinigten Schiffervereine von Alsleben und Umgebung "Undine" e.V. gegr.: 1823

Name des Vereins: Vereinigte Schiffervereine von Alsleben und Umgebung „Undine“ e.V. gegründet 1823

Sitz des Vereins: 06425 Alsleben/Saale

Der Verein ist unter der Nr. 35243 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

§   1 Ziele und Aufgaben      

  • Zwecks des Vereins ist die Pflege kultureller Zwecke und der Heimatgeschichte.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck  wird verwirklicht, insbesondere durch Unterhaltung und Unterstützung der Sammlung von historisch wertvollen Schiffszubehör und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit.    
  • Herausgabe von Chroniken und Bildbände der Schiffahrtsgeschichte.
  • Durchführung historischer Festumzüge und Beteiligung an anderen traditionellen Umzügen in den historischen Schiffergemeinden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§   2 Mitgliedschaft    

  • Mitglied des Schiffer-Vereins „Undine“ e.V. kann jeder Bürger und jede Bürgerin unseres Landes werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand bzw. kann bei einer Vollversammlung mündlich vorgebracht werden.  
  • Der Bewerber erkennt durch seine Unterschrift auf den Mitgliedsantrag die Satzungsbestimmungen an.   
  • Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.    
  • Das neu aufgenommene Mitglied bezahlt sofort den Mitgliedsbeitrag eines Jahres.    
  • Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.

§   3 Ehrenmitgliedschaft        

  • Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besonders um die Förderung des Schiffer Vereins  verdient gemacht haben.   
  • Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand bzw. durch die Vollversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit aufgenommen.  
  • Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§  4  Erlöschen der Mitgliedschaft     

  • Auf einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum  Schluss eines Kalenderjahres.
  • Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden.   
  • Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 14 Tagen von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zugeben, sich hierzu zu äußern.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.

§  5  Auschließungsgründe    

Der Ausschluss eines Mitglied kann nur in den nachstehend bezeichneten Gründen erfolgen:     

  • Wenn ein Mitglied die in der Satzung vorgeschriebenen Pflichten gröblichts und schuldhaft verletzt,  und diesen nicht nachkommt.   
  • Wenn ein Mitglied des Schiffervereins gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere  seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.     
  • Wenn ein Mitglied sich unfair gegenüber den Mitgliedern verhält, und durch sein Verhalten den Verein schädigt.  
  • Durch den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die  Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.  
  • Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen.

§  6   Aufnahme und Mitgliedsbeiträge     

  • Der Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag wird jedes Jahr zur Jahreshauptversammlung nach der finanziellen  Lage des Schiffervereins ausgehend, von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit neu festgelegt.

§  7  Rechte und Pflichten der Mitglieder     

  •  Alle Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsarbeit auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen.     
  • Alle Mitglieder sollten sich für die Förderung des umweltfreundlichsten Verkehrsmittel Binnenschiffahrt bekennen.   
  • Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Schiffervereins teilzunehmen.

§  8  Traditionspflege     

  • Zur Vereinsbetätigung gehört die gesamte Erforschung der Geschichte der Saaleschiffahrt.   
  • Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Schiffervereinen und Verbänden.    
  • Schiffahrtsausstellungen

§  9  Organe des Schiffer Vereins  

  •  Die Jahreshauptversammlung bzw. die Vollversammlung     
  • Die Mitgliedschaft zu einen Organ des Schiffervereins ist ein Ehrenamt, es erfolgt keine Vergütung. irgendwelcher Art.  
  • Der Vorstand ist für die Vereinsverwaltung zuständig    
  • Dem Vorstand obliegt, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schiffervereins   
  • Vertretungs- und Unterschriftsberechtigt sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister. Mindestens 2 von den Genannten Vertretungsberechtigten müssen den Verein vertreten.

§ 10 Mitgliederversammlung     

  • Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.    
  • Die Einladung erfolgt - je nach Dringlichkeit - mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.  
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung   

  •   Sind deren Wichtigkeit entsprechend kurzfristig einzuberufen.     
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung können auch auf Antrag der Mitglieder einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt und diese schriftlich an den Vorstand gibt.

§ 12  Jahreshauptversammlung     

  • Die Jahreshauptversammlung findet jeweils in den Monaten Januar oder Februar statt.  
  • Die Einladung hat 21 Tage vorher zu erfolgen.   
  • Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte mit enthalten:     
  1. Feststellung der Stimmberechtigten        
  2. Rechenschaftsbericht        
  3. Kassenbericht                  
  4. Kassenprüfungsbericht        
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes     
  6. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr      
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes     
  8. Verschiedenes

§ 13  Wahlversammlung    

  • Die Wahlversammlung findet in den Monaten Januar oder Februar des Wahljahres statt.  
  • Die Einladung hat 21 Tage vorher zu erfolgen.    
  • Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  • Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, daß das 16. Lebensjahr vollendet hat.   
  • Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.     
  • Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.   
  • Der Vorstand besteht aus 5-7 Personen.       
  1. Vorsitzender (Geschäftsführer)
  2. stellv. Vorsitzender    
  3. Schriftführer
  4. Kultur (3 Personen)  
  5. Kassenwart (Schatzmeister)

§ 14  Revisionskommission  

  • Die Wahlversammlung wählt für 3 Jahre eine Revisionskommission.     
  • Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern.    
  • Die Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.    
  • Die Revisionskommission hat die Aufgabe - als Unparteiische - die Arbeit des Vorstandes und die Finanzgeschäfte zu überwachen und zu überprüfen.   
  • Die Revisionskommission ist berechtigt einen Vertreter, an den Sitzungen des Vorstandes, als Berater teilnehmen zulassen.   
  • Mitglieder der Revisionskommission  dürfen nicht dem Vorstand  angehören.

§ 15 Satzungsänderungen     

  • Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt werden.  
  • Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich, unter der Bedingung, daß mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen  sind.    
  • Satzungsänderungen können, wenn eine Veranlassung vom Finanzamt oder Amtsgericht besteht, durch Beschluss des Vorstandes gefasst werden.

§ 16  Auflösung der Vereinigten Schiffervereine von Alsleben und Umgebung „Undine“ e.V.    

  • Die Auflösung der Vereinigten Schiffervereine von Alsleben und Umgebung  „Undine“ e.V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.   
  • Die Tagesordnung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen.   
  • Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, müssen mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, und mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden  Mitgliedern  beschließen.     
  • Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister zu regeln. Sie bleiben in diesen Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.   
  • Bei Auflösung der Vereinigten Schiffervereine von Alsleben und Umgebung  „Undine“ e.V. oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, darf sei Vereinsvermögen nur gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.   
  • Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

Diese Satzung tritt nach der Überarbeitung und Eintragung der Änderung in das Vereinsregister in Kraft.